Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

GEGENSTAND DER ZUSAMMENARBEIT

Die Zusammenarbeit beider Seiten umfasst insbesondere:

● eine frühzeitige Erörterung von Problemen und gemeinsame Abstimmung von Infrastrukturmaßnahmen bei allen Verkehrsträgern, insbesondere im Bereich des Schienenverkehrs und der Schifffahrt auf der Donau

● Aufbau einer gemeinsamen Logistikplattform zur frühzeitigen Erörterung und Abstimmung von Maßnahmen betreffend die Verkehrsorganisation und Verkehrsabwicklung bei den Verkehrsträgern Bahn, Straße, Luftfahrt und Schifffahrt

● Auf- und Ausbau von Verkehrsverbindungen im intermodalen Verkehr

● gemeinsame Entwicklung und Abstimmung von Maßnahmen betreffend Verkehrs- und Transportsicherheit im Bereich aller Verkehrsträger

● die Erörterung von Maßnahmen betreffend Informationssystemen, Telekommunikation und Telematik

● Erörterung und Entwicklung von Aktivitäten betreffend Verkehrswissenschaft und Forschung sowie von Maßnahmen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung

● Sonstige Maßnahmen und Projekte im Verkehrsbereich zum Nutzen beider Seiten

● Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der serbischen Gesetzgebung im Bereich spezifischer Verkehrssysteme, wie beispielsweise Seilbahnen und ähnliche Einrichtungen, Nah- und Regionalverkehrssysteme sowie touristische Verkehrssysteme