Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

ZIELSETZUNGEN

Durch die gemeinsamen Bemühungen beider Seiten soll erreicht werden eine

● Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur auf den Österreich und Serbien verbindenden Verkehrskorridoren sowie auf den nationalen Anschlussnetzen inklusive der Knotenpunkte des Verkehrs (Terminals)

● Verbesserung des Verkehrsangebotes im Schienengüterverkehr und die Schaffung einer adäquaten Angebotsqualität im Schienenpersonenverkehr zwischen Österreich und Serbien

● Informationsaustausch zur Weiterentwicklung der serbischen Verkehrspolitik im Hinblick auf die europäische Harmonisierung und Liberalisierung der Verkehrsnetze

● verstärkte Zusammenarbeit auf den Gebieten des Straßen- und Schienenverkehrs, sowie insbesondere des Donauverkehrs und intermodalen Transports

● Verstärkung der Interoperabilität zur Erfüllung des Zieles Harmonisierung und Liberalisierung auf allen Verkehrsnetzen

● gemeinsamer Meinungsaustausch in allen verkehrsrelevanten Bereichen und für alle Verkehrsträger

● gemeinsame Aktivitäten bei der Weiterentwicklung der serbischen Gesetzgebung im Verkehrs- und Transportbereich zur Anpassung an europäische Standards und Normen mit dem Ziel, die bilaterale Zusammenarbeit im Verkehrssektor zu erleichtern.