Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffe „Vorhaben“, „Begünstigter“, „zwischengeschaltete Stelle“ und „Unregelmäßigkeit“ werden in dieser Vereinbarung im Sinne der Definitionen gemäß der Dachverordnung verwendet.

(2) „Programmverantwortliche Landesstellen“ sind die in den Ländern zur Mitwirkung an der strategischen, inhaltlichen und finanziellen Steuerung des EFRE/JTF-Programms eingerichteten Stellen.

(3) „Programmbehörden“ sind die gemäß Art. 71 der Dachverordnung einzurichtenden Organe des Verwaltungs- und Kontrollsystems.

(4) „Programmabwickelnde Stelle“ gemäß sind

1. für das EFRE/JTF-Programm alle Stellen gemäß und 6,

2. für das aus dem ESF+ sowie dem JTF kofinanzierte Programm „Beschäftigung Österreich 2021-2027“, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht (im Folgenden: ESF+/JTF-Programm), ausschließlich die Programmbehörden gemäß und 6.

(5) Als „Fondsmittel“ sind die Unionsbeiträge zur Unterstützung der Ziele gemäß der Dachverordnung aus dem EFRE, dem ESF+ (Komponente mit geteilter Mittelverwaltung) sowie aus dem JTF zu verstehen.