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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 19.10.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 92/2022

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2026, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

. (1) Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:

1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,

2. sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden und

3. Familienangehörige gemäß ,

sofern nach ukrainischem Recht allenfalls bestehenden militärischen Verpflichtungen nachgekommen wurde und dies erforderlichenfalls durch entsprechende Nachweise belegt wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die

1. einen oder mehrere Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12 (im Folgenden: Massenzustromrichtlinie), erfüllen oder

2. bereits in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Massenzustromrichtlinie verfügen.

Beachte: Der Schlussteil des gilt nicht für Personen, die bereits vor dem oder am 30. Juli 2026 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene innegehabt und seither nicht verloren haben (vgl. ).

. Als Familienangehörige gelten

1. Ehegatten und eingetragene Partner der in und 2 angeführten Personen

2. minderjährige ledige Kinder der in und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie

3. sonstige enge Verwandte der in und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren,

sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren.

. (1) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, oder gemäß §§ 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern sie weder Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Massenzustromrichtlinie erfüllen noch in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Massenzustromrichtlinie verfügen.

(2) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern sie weder Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Massenzustromrichtlinie erfüllen noch in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Massenzustromrichtlinie verfügen.

. (1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2024.

(2) Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b oder 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt. (Anm. 1)

(3) Das Aufenthaltsrecht gemäß oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.

(_____________

Anm. 1: Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 des Rates)

. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG von Fremden mit einem Aufenthaltsrecht nach oder 3 sind abweichend von § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zulässig, wenn der Fremde ausdrücklich für den Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels auf das vorübergehende Aufenthaltsrecht unwiderruflich verzichtet. Solche Anträge können abweichend von § 21 Abs. 1 NAG im Inland gestellt werden. Der Verzicht hat schriftlich zu erfolgen und wird mit dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem NAG wirksam. Er ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig.

(2) Bei Erteilung des Aufenthaltstitels hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Verzicht und der Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.§ 61 Abs. 3 AsylG 2005 ist anzuwenden.

(3) Der der Erteilung eines Aufenthaltstitels unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalt aufgrund des vorübergehenden Aufenthaltsrechts gilt als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2 NAG, es sei denn, es wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

(4) Fremde, die bislang über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß oder 3 verfügt haben und vor dessen Ende einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gemäß Abs. 1 stellen, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sofern nicht Ausschlussgründe gemäß vorliegen.

. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 27/2023, tritt eine Woche nach der Kundmachung in Kraft.

(3) Die Promulgationsklausel sowie die , 3 und 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Schlussteil des gilt nicht für Personen, die bereits vor dem oder am 30. Juli 2026 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene innegehabt und seither nicht verloren haben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 304/2026kundgemacht am 15.10.2026

Fassungen ab: 16.10.2026

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 4a, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 304/2026

Änderung der Vertriebenen-Verordnung

BGBl. II Nr. 304/2026 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 27/2023kundgemacht am 30.01.2023

Fassungen ab: 06.02.2023, 31.01.2023

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 27/2023

Änderung der VertriebenenVO

BGBl. II Nr. 27/2023 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 92/2022 · Stammfassungkundgemacht am 11.03.2022

Fassungen ab: 12.03.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

Vertriebenen-Verordnung

BGBl. II Nr. 92/2022 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.