Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel IX

Eine in Zukunft etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung dieses Vertrages wird nach Artikel XXII Absatz 2 des Konkordates vom 5. Juni 1933 im Einverständnis zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen beigelegt werden.