Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VII

(1) Die Errichtung der Diözese Feldkirch soll innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgen.

(2) Der Heilige Stuhl wird der Bundesregierung der Republik Österreich eine Ausfertigung der Errichtungsbulle übermitteln. Mit dem Einlangen dieser Ausfertigung wird die Errichtung der Diözese und des Bischöflichen Stuhles für den staatlichen Bereich wirksam.

(3) Für die Errichtung eines Kathedralkapitels gilt Artikel XV § 7 des Konkordates vom 5. Juni 1933.