Artikel IV
Die Diözese, der Bischöfliche Stuhl und ein allenfalls zu errichtendes Kathedralkapitel haben Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich und genießen die Rechte öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel IV
Die Diözese, der Bischöfliche Stuhl und ein allenfalls zu errichtendes Kathedralkapitel haben Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich und genießen die Rechte öffentlich-rechtlicher Körperschaften.