Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel VIII

Eine in Zukunft etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung dieses Vertrages wird nach Artikel XXII, Absatz 2, des Konkordates vom 5. Juni 1933 im Einverständnis zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen beseitigt werden.