Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel IV

Der Diözese Eisenstadt wird ein Kathedralkapitel, bestehend aus einem Propst und der für die ordnungsgemäße Ausübung der Funktionen erforderlichen Zahl von Dignitären und Kanonikern, beigegeben werden.