Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel VI

Die Republik Österreich wird der Diözese Innsbruck-Feldkirch und dem Bischöflichen Stuhl zur Bestreitung der Auslagen, die mit dem vollen Ausbau der Diözese verbunden sind, einen Gesamtbetrag von 10,000.000 S leisten, der, beginnend mit dem Jahre 1965, in drei gleichen Teilbeträgen bis 1. Juli eines jeden Jahres zu erbringen ist.