Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage II

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert;

die Novellierungsanweisung Art. II, Z 18, BGBl. Nr. 12/1985 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

„18. In den Anlagen II und III werden auf der Seite 1 die Worte „Staustufen und Grenzbrücken“ durch das Wort „Grenzbauwerken“ ersetzt. Auf der Seite 4 werden die Worte „Grenzkraftwerkes/der Grenzbrücke“ durch das Wort „Grenzbauwerkes“ sowie die Worte „der Staustufe“ durch die Worte „des Grenzbauwerkes“ ersetzt.“)