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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

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Stammfassung: BGBl. Nr. 112/1989

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17.07.1987

Änderung
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Deutsch, Tschechisch

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Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.

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Die Mitteilungen gemäß des Vertrages erfolgten am 13. November 1987 bzw. 1. Februar 1989; der Vertrag tritt daher gemäß seinem mit 1. Mai 1989 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik (im folgenden Vertragsparteien genannt),

im Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu fördern,

entschlossen, entsprechend den Zielen und Grundsätzen, wie sie in den Resolutionen der im Jahre 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über die menschliche Umwelt festgehalten sind, und im Einklang mit den multilateralen für beide Vertragsparteien verbindlichen Vereinbarungen aus dem Bereich des Umweltschutzes für den bestmöglichen Schutz der Umwelt in den beiden Staaten zu sorgen,

sind übereingekommen, den folgenden Vertrag zu schließen:

Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes fördern und ihre Bestrebungen auf die Lösung der beide Seiten interessierenden und von ihnen als vorrangig bezeichneten Fragen konzentrieren.

1. Im Vordergrund der Zusammenarbeit stehen Fragen der Luftreinhaltung, der Forschungen auf dem Gebiet der Wald- und anderer Ökosysteme sowie der hygienischen Aspekte der Umwelt.

2. Die Zusammenarbeit erfolgt in folgenden Formen:

a) Austausch von Erfahrungen auf den Gebieten der Planung und Organisation des Umweltschutzes und der Umweltgestaltung sowie der einschlägigen angewandten Forschung;

b) Austausch von Informationen über grenznahe Anlagen, die geeignet sind, im Gebiet der anderen Vertragspartei zu einem wesentlichen Ansteigen der Umweltbelastung zu führen;

c) Austausch von Experten und anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen zum Zwecke der gegenseitigen Information und Weiterbildung;

d) Austausch von in einer der beiden Vertragsparteien erscheinenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Fachzeitschriften, Gesetzestexten sowie sonstigen für den Umweltschutz maßgebenden Vorschriften und Richtlinien;

e) Teilnahme an den von einer der beiden Seiten durchgeführten fachwissenschaftlichen Veranstaltungen.

3. a) Die Vertragsparteien werden einander unverzüglich über das Bestehen einer die Umwelt des anderen Vertragsstaates bedrohenden Situation und über die zur Abwehr dieser Gefahr bereits getroffenen Maßnahmen informieren und die zur Abwehr dieser Gefahr allenfalls erforderlichen weiteren Maßnahmen gemeinsam beraten.

b) Im Falle einer plötzlich auftretenden Gefahr wird die unter vereinbarte Information und Beratung in direktem Weg durch die zur Abwehr dieser Gefahr zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgen.

4. Die Vertragsparteien werden ihre auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Institutionen zur Zusammenarbeit und zu gegenseitigen Einladungen ermutigen und diese fördern.

Im Falle der Entsendung von Experten und anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen trägt die entsendende Seite die Reisekosten. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes.

Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd in einer der Vertragsparteien durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit, der Reziprozität und des gegenseitigen Nutzens auch nähere Vereinbarungen über den Austausch von Experten, wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen – insbesondere finanzieller Art – der Aufnahme im Gastland zu treffen.

Die Vertragsparteien bemühen sich, in ihren gegenseitigen Beziehungen im Rahmen dieses Vertrages die weitere Entwicklung des Völkerrechts im Bereich des Umweltschutzes in Betracht zu ziehen.

Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien diesen Vertrag spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.

Dieser Vertrag unterliegt der Genehmigung nach den Verfassungsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Prag, am 17. Juli 1987 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Sehr geehrter Herr Vizeministerpräsident!

Ich beehre mich, das anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes darüber erzielte Einvernehmen zu bestätigen, daß durch diesen Vertrag keine anderen zwischen den beiden Staaten bestehenden, insbesondere sich auf die Problematik des Umweltschutzes beziehenden Verträge berührt werden.

Ich darf Sie bitten, das erzielte Einverständnis zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Vizeministerpräsident, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Prag, am 17. Juli 1987

Mock

Herrn

Jaromir Obzina

Vizeministerpräsident

der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik

(Übersetzung)

Sehr geehrter Herr Vizekanzler!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 17. Juli 1987 folgenden Wortlautes zu bestätigen:

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)

Ich darf hiermit mein Einverständnis mit dem Inhalt ihres Schreibens zum Ausdruck bringen.

Genehmigen Sie, Herr Vizekanzler, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Prag, am 17. Juli 1987

Obzina

Herrn

Vizekanzler Dr. Alois Mock

Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 123/1997

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 123/1997

BGBl. III Nr. 123/1997

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BGBl. Nr. 112/1989 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1993

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Anl. 1

BGBl. Nr. 112/1989

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