Artikel 29a
Gebührenbefreiung
Die von den Beamten im Zusammenhang mit ihrem Einsatz auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei benutzten Dienstfahrzeuge werden von Straßen- und Autobahngebühren befreit.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel 29a
Gebührenbefreiung
Die von den Beamten im Zusammenhang mit ihrem Einsatz auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei benutzten Dienstfahrzeuge werden von Straßen- und Autobahngebühren befreit.