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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 98/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird verordnet:

Die Kundmachung des Beschlusses der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 2. Oktober 2013, mit dem die Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. III Nr. 132/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 154/2013) geändert wird, hat dadurch zu erfolgen, dass dieser Beschluss in der Bibliothek des Österreichischen Patentamtes (1200 Wien, Dresdner Straße 87) zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 98/2014 · Stammfassungkundgemacht am 08.05.2014

Fassungen ab: 09.05.2014

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

BGBl. III Nr. 98/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.