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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 154/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird verordnet:

Die Kundmachung der Beschlüsse der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 1. Oktober 2009, 29. September 2010, 5. Oktober 2011 und 9. Oktober 2012, mit denen die Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. III Nr. 132/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 42/2009) geändert werden, hat dadurch zu erfolgen, dass diese Beschlüsse in der Bibliothek des Österreichischen Patentamtes (1200 Wien, Dresdner Straße 87) zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 154/2013 · Stammfassungkundgemacht am 11.06.2013

Fassungen ab: 12.06.2013

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

BGBl. III Nr. 154/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.