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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 526/1984

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 144/ 1975 und 603/1981 wird verordnet:

Die Kundmachung der Beschlüsse der Versammlung des Internationalen Verbandes für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 3. Feber 1984 und vom 28. September 1984, mit denen die Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979 in der Fassung BGBl. Nr. 525/1984) geändert wird, hat dadurch zu erfolgen, daß diese Beschlüsse im Österreichischen Patentamt (1010 Wien, Kohlmarkt 8—10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 526/1984 · Stammfassung

Fassungen ab: 22.12.1984

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 526/1984

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