Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

ARTIKEL XV

Jeder Vertragsstaat kann Änderungsanträge zu diesem Vertrag einbringen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, mit dem Zeitpunkt ihrer Annahme durch die Mehrheit der Vertragsstaaten und danach für jeden verbleibenden Vertragsstaat mit dem Zeitpunkt der Annahme durch ihn in Kraft.