Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. ANLAGE NI

 

PRIMÄRENERGIETRÄGER UND ENERGIEERZEUGNISSE, DIE NICHT UNTER DEN BEGRIFF „WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT IM ENERGIEBEREICH“ FALLEN

 

(nach Nummer 5)

 

27.07

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen das Gewicht der aromatischen Bestandteile größer ist als das Gewicht der nichtaromatischen Bestandteile (zB Benzol, Toluol, Xylol, Naphtalin, andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, Phenole, Kreosotöle und andere)

44.01.10

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln und ähnlichen Formen

44.02

Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepreßt