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Stammfassung: BGBl. III Nr. 171/2013

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Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten gemäß Art. 50 Abs. 4 B-VG mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

2. Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, gälische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

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Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. August 2012 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem mit 1. Juli 2013 in Kraft.

Der Vertrag wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 112 vom 24.04.2012, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

INHALT

A. Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union

B. Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Erster Teil:

Grundsätze

 

 

 

 

Zweiter Teil:

Anpassungen der Verträge

 

 

 

 

 

Titel I:

Institutionelle Bestimmungen

 

 

Titel II:

Sonstige Änderungen

 

 

 

 

 

Dritter Teil:

Ständige Bestimmungen

 

 

 

 

Vierter Teil:

Bestimmungen mit begrenzter Geltungsdauer

 

 

 

 

 

Titel I:

Übergangsmaßnahmen

 

 

Titel II:

Institutionelle Bestimmungen

 

 

Titel III:

Finanzbestimmungen

 

 

Titel IV:

Sonstige Bestimmungen

 

 

 

 

 

Fünfter Teil:

Bestimmungen über die Durchführung dieser Akte

 

 

 

 

 

Titel I:

Anpassungen der Geschäftsordnungen der Organe und der

 

 

 

Satzungen und Geschäftsordnungen der Ausschüsse

 

 

Titel II:

Anwendbarkeit der Rechtsakte der Organe

 

 

Titel III:

Schlussbestimmungen

 

 

 

 

 

ANHÄNGE

 

 

 

 

 

Anhang I:

Liste der Übereinkünfte und Protokolle, denen die Republik Kroatien am Tag des Beitritts beitritt (nach der Beitrittsakte)

 

 

 

 

Anhang II:

Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die Republik Kroatien bindend und in der Republik Kroatien anzuwenden sind (nach der Beitrittsakte)

 

 

 

 

Anhang III:

Liste nach Artikel 15 der Beitrittsakte: Anpassungen der Rechtsakte der Organe

 

 

 

 

 

1.

Freier Dienstleistungsverkehr

 

2.

Vorschriften über geistiges Eigentum

 

 

I.

Gemeinschaftsmarke

 

 

II.

Ergänzende Schutzzertifikate

 

 

III.

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

 

3.

Finanzdienstleistungen

 

 

4.

Landwirtschaft

 

 

5.

Fischerei

 

 

6.

Steuerliche Vorschriften

 

 

7.

Regionalpolitik und Koordinierung der strukturellen Instrumente

 

 

8.

Umwelt

 

 

 

 

 

Anhang IV:

Liste nach Artikel 16 der Beitrittsakte: Andere ständige Bestimmungen

 

 

 

 

 

1.

Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

 

 

2.

Wettbewerbspolitik

 

 

3.

Landwirtschaft

 

 

4.

Fischerei

 

 

5.

Zollunion

 

 

 

 

 

 

Anlage zu Anhang IV

 

 

 

 

Anhang V:

Liste nach Artikel 18 der Beitrittsakte: Übergangsmaßnahmen

 

 

 

 

 

1.

Freier Warenverkehr

 

 

2.

Freizügigkeit

 

 

3.

Freier Kapitalverkehr

 

 

4.

Landwirtschaft

 

 

 

I.

Übergangsmaßnahmen für Kroatien

 

 

 

II.

Vorübergehendes Zollkontingent für Rohzucker zur Raffination

 

 

 

III.

Direktzahlungen - Befristete Maßnahmen für Kroatien

 

 

5.

Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik

 

 

 

I.

Legehennen

 

 

 

II.

Betriebe (Fleisch-, Milch- und Fischerzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte)

 

 

 

III.

Vermarktung von Saatgut

 

 

 

IV.

Neum

 

 

6.

Fischerei

 

 

7.

Verkehrspolitik

 

 

8.

Steuerliche Vorschriften

 

 

9.

Freiheit, Sicherheit und Recht

 

 

10.

Umwelt

 

 

 

I.

Horizontale Rechtsvorschriften

 

 

 

II.

Luftqualität

 

 

 

III.

Abfallbewirtschaftung

 

 

 

IV.

Wasserqualität

 

 

 

V.

Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)

 

 

 

VI.

Chemikalien

 

 

 

 

 

 

 

Anlage zu Anhang V

 

 

 

 

Anhang VI:

Entwicklung des ländlichen Raums (nach Artikel 35 Absatz 2 der Beitrittsakte)

 

 

 

 

Anhang VII:

Spezifische Verpflichtungen, die die Republik Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte)

 

 

 

 

Anhang VIII:

Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der kroatischen Schiffbauindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte)

 

 

 

 

Anhang IX:

Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der Stahlindustrie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte)

 

 

 

 

PROTOKOLL

 

 

 

Protokoll über bestimmte Modalitäten für eine etwaige einmalige Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units), die im Rahmen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vergeben wurden, an die Republik Kroatien und die entsprechende Ausgleichsleistung

 

 

 

SCHLUSSAKTE

 

 

 

I.

Wortlaut der Schlussakte

 

 

 

 

II.

Erklärungen

 

 

 

 

 

A.

Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten

 

 

Gemeinsame Erklärung zur vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands

 

 

B.

Gemeinsame Erklärung verschiedener derzeitiger Mitgliedstaaten

 

 

Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Kroatien

 

 

C.

Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien

 

 

Gemeinsame Erklärung zum Europäischen Entwicklungsfonds

 

 

D.

Erklärung der Republik Kroatien

 

 

Erklärung der Republik Kroatien zu der Übergangsregelung für die Liberalisierung des kroatischen Marktes für landwirtschaftliche Flächen

 

 

 

 

III.

Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt

 

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BULGARIEN,

DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND,

DER PRÄSIDENT IRLANDS,

DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LETTLAND,

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LITAUEN,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN,

DER PRÄSIDENT MALTAS,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN,

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT RUMÄNIENS,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN

UND NORDIRLAND –

EINIG in dem Willen, die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union fortzuführen,

ENTSCHLOSSEN, auf den bereits geschaffenen Grundlagen einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker herbeizuführen,

IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union den europäischen Staaten die Möglichkeit eröffnet, Mitglieder der Union zu werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Kroatien beantragt hat, Mitglied der Europäischen Union zu werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass sich der Rat nach Einholung der Stellungnahme der Kommission und der Zustimmung des Europäischen Parlaments für die Aufnahme der Republik Kroatien ausgesprochen hat –

HABEN EINIGUNG über die Aufnahmebedingungen und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ERZIELT; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

(1) Die Republik Kroatien wird Mitglied der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.

(2) Die Republik Kroatien wird Vertragspartei des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft in ihrer jeweiligen geänderten oder ergänzten Fassung.

(3) Die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme erforderlichen Anpassungen der in Absatz 2 genannten Verträge sind in der diesem Vertrag beigefügten Akte festgelegt. Die Bestimmungen der Akte sind Bestandteil dieses Vertrags.

Die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Union, wie sie in den Verträgen festgelegt sind, denen die Republik Kroatien aufgrund des Artikels 1 Absatz 2 beitritt, gelten auch für diesen Vertrag.

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bis zum 30. Juni 2013 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

(2) Durch die Ratifizierung dieses Vertrags durch die Republik Kroatien gelten auch alle Änderungen der in genannten Verträge, die zum Zeitpunkt der Ratifizierung dieses Vertrags durch die Republik Kroatien gemäß Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union zur Ratifizierung oder Genehmigung durch die Mitgliedstaaten auflagen, sowie alle zu dem genannten Zeitpunkt oder davor angenommenen Rechtsakte der Organe, die erst nach Genehmigung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft treten, als durch die Republik Kroatien ratifiziert oder genehmigt.

(3) Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind.

(4) Ungeachtet des Absatzes 3 können die Organe der Union vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in , Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 8 Unterabsatz 3, Artikel 17, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 35 Absätze 3 und 4, den Artikeln 38, 39, 41, 42, 43, 44, 49, 50 und 51 und in den Anhängen IV bis VI der in genannten Akte genannt sind.

Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

(5) Ungeachtet des Absatzes 3 gilt Artikel 36 der in genannten Akte ab der Unterzeichnung dieses Vertrags.

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser Sprachen gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am neunten Dezember zweitausendelf.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 171/2013 · Stammfassungkundgemacht am 28.06.2013

Fassungen ab: 01.07.2013

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Anl. 1

Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union samt Schlussakte

BGBl. III Nr. 171/2013