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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 262/1934

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Der Bundespräsident des Bundesstaates Österreich erklärt den am 2. November 1932 in Kairo vollzogenen Notenwechsel zwischen dem Bundesstaate Österreich und dem Königreiche Ägypten, betreffend die Verständigung der beiderseitigen Konsulate von den Todesfällen ihrer Konnationalen, welcher also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen des Bundesstaates Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Justiz und für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 15. Juni 1934.

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Der Austausch der Ratifikationsurkunden zu dem in dem vorstehenden Notenwechsel enthaltenen Vertrag hat am 28. August 1934 stattgefunden; der Vertrag ist daher an diesem Tage in Kraft getreten.

Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten.

Kabinett des Ministers.

Z. 28.149/3 (91).

Kairo, am 2. November 1932.

Herr Minister!

Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die Königlich Ägyptische Regierung mit den nachstehenden Bestimmungen einverstanden ist:

1. Im Falle des Ablebens eines Staatsangehörigen eines der vertragschließenden Teile auf dem Gebiete des andern sind die Ortsbehörden verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten Konsularbehörde des Staates des Verstorbenen zur Kenntnis zu bringen.

2. Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationen soll so bald als möglich in Kairo vorgenommen werden.

Ich bitte Eure Exzellenz, mir eine gleichlautende Note zukommen lassen zu wollen, und benütze diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Der Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten:

A. Jehia.

Seiner Exzellenz

Herrn Baron Edwin Versbach von Hadamar, Außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Österreichs.

Österreichische Gesandtschaft

in Ägypten

Z. 1210/A.

Kairo, am 2. November 1932.

Herr Minister!

Bezugnehmend auf die Note vom 2. November 1932, Z 28.149/3 (91), beehre ich mich, Euer Exzellenz zu bestätigen, daß die Bundesregierung der Republik Österreich mit den folgenden Bestimmungen einverstanden ist:

1. Im Falle des Ablebens eines Staatsangehörigen eines der vertragschließenden Teile auf dem Gebiete des andern sind die Ortsbehörden verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten Konsularbehörde des Staates des Verstorbenen zur Kenntnis zu bringen.

2. Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationen soll so bald als möglich in Kairo vorgenommen werden.

Empfangen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der österreichische Gesandte: Versbach.

Seiner Exzellenz

Abdel Fattah Jehia Pascha,

Königlicher Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten, Kairo.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 262/1934 · Stammfassung

Fassungen ab: 28.08.1934

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

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