Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 12. Schriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.