Feder-, Gasdruck- oder elektrisch betriebene Waffen, Waffenattrappen sowie Waffenspielzeugobjekte (zB Softguns), die zum Töten von Menschen geeigneten Schusswaffen ähnlich aussehen, gelten als Gegenstände, die Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 66/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 39a des Salzburger Jugendgesetzes, LGBl Nr 24/1999, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Diese Verordnung tritt mit 25. September 2010 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
