Im Sinne der §§ 34 Abs. 6 und 54 Abs. 2 lit. E des Wasserrechtsgesetzes 1959 werden als rechtliche Interessen anerkannt:
1. Innerhalb des Widmungs- und Schongebietes () das rechtliche Interesse des Landes Steiermark und des Wasserverbandes „Totes Gebirge".
2. Nördlich der in beschriebenen besonderen Begrenzungslinien innerhalb des Widmungs- und Schongebietes () auch das rechtliche Interesse des Landes Oberösterreich.
