Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Sinne der §§ 34 Abs. 6 und 54 Abs. 2 lit. E des Wasserrechtsgesetzes 1959 werden als rechtliche Interessen anerkannt:

1. Innerhalb des Widmungs- und Schongebietes () das rechtliche Interesse des Landes Steiermark und des Wasserverbandes „Totes Gebirge".

2. Nördlich der in beschriebenen besonderen Begrenzungslinien innerhalb des Widmungs- und Schongebietes () auch das rechtliche Interesse des Landes Oberösterreich.