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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 55/1965

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 21/1969

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 41 Abs. 5 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz, LGBl. Nr. 46/1965, wird auf Antrag der Stadt Linz mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

(1) Die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Linz (§ 41 Abs. 1 und 2 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz) wird auf die Bundespolizeibehörde in Linz übertragen:

a) die örtliche Straßenpolizei, jedoch beschränkt auf die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der Straßenverkehrsordnungsnovelle 1964, BGBl. Nr. 204);

b) die Flurschutzpolizei;

c) die Sittlichkeitspolizei.

(Anm: LGBl. Nr. 21/1969)

(2) Die Übertragung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 41 Abs. 4 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.