(1) Als Maßnahme der Qualitätssicherung haben die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten in Oberösterreich am AIQI-Projekt (Austrian Inpatient Quality Indicator-Project) teilzunehmen. Das Projekt ist aus der Anlage ersichtlich.
(2) Die Daten für die Indikatoren sind nach Maßgabe der Art der Krankenanstalt gemäß des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 und der in der Krankenanstalt vorhandenen Fachrichtungen zu erfassen. Deren Weitergabe im Rahmen des AIQI-Projekts hat gemäß Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 589/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2012, zu erfolgen.
