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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 129/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 86c Abs. 6 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002, wird verordnet:

Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Entschädigungskommission gebühren für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen:

1. dem Vorsitzenden der Entschädigungskommission eine monatliche Sitzungs- und Aufwandsentschädigung in der Höhe von 6% des Gehaltes eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V;

2. den übrigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für jede Sitzung der Entschädigungskommission, an der sie stimmberechtigt teilgenommen haben, eine Sitzungsentschädigung in der Höhe von 4% des Gehalts eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

Darüber hinaus gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen (Reisekostenvergütung) gemäß den Bestimmungen der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift. Bei Benützung eines Personenkraftwagens sind die Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.