Die Bezirksverwaltungsbehörden im Land Oberösterreich sind ermächtigt, alle in die Zuständigkeit des Landeshauptmanns fallenden niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen in seinem Namen zu treffen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 127/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, wird verordnet:
Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden bestimmt sich nach § 4 NAG.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 130/2002 außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
