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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 48/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl Nr 144/1983, in der geltenden Fassung wird verordnet:

(1) Während der Mozartwoche, der Salzburger Oster-, Pfingst- und Sommerfestspiele sowie der Salzburger Kulturtage dürfen Arbeitnehmer in Betrieben zur Ausübung des Gewerbes gemäß § 94 Z 22 der Gewerbeordnung 1994 ("Friseur und Perückenmacher (Stylist)") zum Zweck der Bedienung von Besuchern von Veranstaltungen im Rahmen dieser Ereignisse an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 12:00 bis 17:00 Uhr beschäftigt werden.

(2) Arbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den gemäß Abs 1 zugelassenen Tätigkeiten stehen oder ohne diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.