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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 27/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des , LGBl. Nr. 63/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2012, wird verordnet:

Sachkundeausweis

(1) Der Sachkundeausweis hat die gemäß aufgelisteten Angaben und Merkmale zu enthalten. Er kann zusätzlich mit einem Logo der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als ausstellende Stelle und einem Logo des Landes Oberösterreich versehen werden.

(2) Der Sachkundeausweis ist in Form einer aus Kunststoff gefertigten Karte im sogenannten „Scheckkartenformat“ (etwa 85,6 x 54 mm) auszuführen.

(3) Der Sachkundeausweis wird ungültig, wenn Eintragungen, Unterschriften oder die ausstellende Stelle unkenntlich geworden sind, das Lichtbild die Besitzerin bzw. den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder sonstige Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.