Musterjagdpachtvertrag
Der Musterjagdpachtvertrag wird in der Anlage 1 und die möglichen vorgeprüften Zusatzvereinbarungen werden in der Anlage 2 dargestellt.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 69/2024
Auf Grund des § 20 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz 2024, LGBl. Nr. 20/2024, wird verordnet:
Musterjagdpachtvertrag
Der Musterjagdpachtvertrag wird in der Anlage 1 und die möglichen vorgeprüften Zusatzvereinbarungen werden in der Anlage 2 dargestellt.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Jagdpachtverträge gelten bis zum Ablauf ihrer Vertragsdauer bzw. bis zu deren behördlicher Auflösung oder sonstigem Ende als Jagdpachtverträge im Sinn dieser Verordnung.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.