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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 17/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 15a Abs. 7 und 28 Abs. 4 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl.Nr. 42/2004, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2019, wird verordnet:

Bebauungserklärung

Die schriftliche Erklärung des Rechtserwerbers gemäß § 15a Abs. 1 des Grundverkehrsgesetzes hat nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu erfolgen.

Bestätigung „Baugrundstück bebaut“

Die Bestätigung „Baugrundstück bebaut“ des Bürgermeisters gemäß § 28 Abs. 2 lit. a und b des Grundverkehrsgesetzes hat nach dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu erfolgen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.

Anlage 1 (zu )

Bebauungserklärung gemäß § 15a Abs. 1 des Grundverkehrsgesetzes

Anlage 2 (zu )

BESTÄTIGUNG „Baugrundstück bebaut“ gemäß § 28 Abs. 2 lit. A und b des Grundverkehrsgesetzes zur Eintragung im Grundbuch

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.