Bebauungserklärung
Die schriftliche Erklärung des Rechtserwerbers gemäß § 15a Abs. 1 des Grundverkehrsgesetzes hat nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu erfolgen.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 17/2019
Auf Grund der §§ 15a Abs. 7 und 28 Abs. 4 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl.Nr. 42/2004, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2019, wird verordnet:
Bebauungserklärung
Die schriftliche Erklärung des Rechtserwerbers gemäß § 15a Abs. 1 des Grundverkehrsgesetzes hat nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu erfolgen.
Bestätigung „Baugrundstück bebaut“
Die Bestätigung „Baugrundstück bebaut“ des Bürgermeisters gemäß § 28 Abs. 2 lit. a und b des Grundverkehrsgesetzes hat nach dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu erfolgen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.
Anlage 2 (zu )
BESTÄTIGUNG „Baugrundstück bebaut“ gemäß § 28 Abs. 2 lit. A und b des Grundverkehrsgesetzes zur Eintragung im Grundbuch
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.