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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 117/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 57/1950, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 86/2002 wird verordnet:

Der Höchstzinssatz der vom Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds gewährten Darlehen beträgt 4%, soweit nicht ohnehin ein niedrigerer Zinssatz festgesetzt wurde.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.