Den Gemeinden werden die mit der Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz verbundenen Kosten zur Hälfte in Form eines Bauschbetrags ersetzt, der für jede zum Ende des Jahres in der Unionsbürger-Wählerevidenz erfasste Person mit 2,18 Euro festgesetzt wird.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 9/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 86 Abs. 3 der Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1986, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2001 wird verordnet:
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
