Zu jenen Sportarten, die auf Grund der mit ihrer Ausübung üblicherweise verbundenen Gefahren eine qualifizierte Ausbildung erfordern, gehört:
Tauchen
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Beachte: Rechtsgrundlage für diese Verordnung ist jetzt das Oö. Tourismusgesetz 2018
Stammfassung: LGBl.Nr. 98/1998
Auf Grund des in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997, wird verordnet:
Zu jenen Sportarten, die auf Grund der mit ihrer Ausübung üblicherweise verbundenen Gefahren eine qualifizierte Ausbildung erfordern, gehört:
Tauchen
Leiter von Einrichtungen zur Erteilung von Tauchunterricht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung diese Tätigkeit bereits seit mindestens zwei Jahren ausgeübt haben und die nach dem Oö. Sportgesetz geforderten allgemeinen und fachlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Berechtigungsscheines nicht oder nur zum Teil erfüllen, haben binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Erbringung der fehlenden Voraussetzungen nachzuweisen. Als gleichwertige Ausbildung gilt dabei auch die Ablegung einer praktischen Eignungsprüfung beim O.ö. Landes-Tauchsportverband.
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.