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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Gilt jetzt als Verordnung der Bildungsdirektion für Oberösterreich

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 92/1997

Änderung

LGBl.Nr. 70/2001

LGBl.Nr. 108/2007

LGBl.Nr. 71/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 1 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 41/1976, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 80/1996, wird verordnet:

Lehrpläne

Für die nachstehend genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden die in den Anlagen A1 bis A10 und B1 bis B8 enthaltenen Lehrpläne erlassen:

1. Berufsschulen

a) Allgemeine Bildungsziele und allgemeine didaktische Grundsätze: Anlage A1

b) Lehrplan der

aa) Fachrichtung Landwirtschaft: Anlage A2

bb) Fachrichtung Landwirtschaft (Anschlußlehre): Anlage A3

cc) Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft: Anlage A4

dd) Fachrichtung Gartenbau: Anlage A5

ee) Fachrichtung Forstwirtschaft: Anlage A6

ff) Fachrichtung Forstwirtschaft (Anschlußlehre): Anlage A7

gg) Fachrichtung Geflügelwirtschaft: Anlage A8

hh) Fachrichtung Feldgemüsebau (Anschlußlehre): Anlage A9

ii) Fachrichtung Pferdewirtschaft: Anlage A10

2. Fachschulen

a) Allgemeine Bildungsziele, allgemeine didaktische Grundsätze und Pflichtpraktikum:

Anlage B1

b) Soziale und personale Kompetenzen: Anlage B2

c) Stundentafel der Fachrichtungen: Anlage B3

d) Lehrplan Allgemeinbildung und Unternehmensführung: Anlage B4

e) Lehrplan Fachliche Bildung:

aa) Fachrichtung Landwirtschaft: Anlage B5

bb) Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement: Anlage B6

cc) Fachrichtung Gartenbau: Anlage B7

dd) Fachrichtung Pferdewirtschaft: Anlage B8

(Anm: LGBl. Nr. 71/2018)

Lehrstoffverteilung

(1) Für jeden Unterrichtsgegenstand dieser Lehrpläne, ausgenommen den Religionsunterricht, ist von den unterrichtenden Lehrern zur Vorbereitung des Unterrichtes

a) für die Berufsschulen bis längstens zwei Wochen nach Beginn einer Schulstufe eine provisorische und bis längstens vier Wochen nach Beginn einer Schulstufe eine definitive Lehrstoffverteilung,

b) für die Fachschule bis längstens vier Wochen nach Beginn einer Schulstufe eine provisorische und bis längstens acht Wochen nach Beginn einer Schulstufe eine definitive Lehrstoffverteilung zu erstellen.

(2) Diese Lehrstoffverteilung hat an der Schule aufzuliegen und muß allen unterrichtenden Lehrern zugänglich sein.

(3) In dieser Lehrstoffverteilung ist der Lehrstoff laut Lehrplan näher auszuführen und zumindest auf die einzelnen Unterrichtswochen aufzuteilen. Ferner sind die jeweils entsprechenden Lernziele und die vorgesehenen Unterrichtsmittel anzugeben.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

Anlagen

(Anm: Anlagen hier nicht dokumentiert; siehe LGBl.Nr. 92/1997 und die Änderungsanmerkungen)

Anlage A1

Lehrpläne der Berufsschulen

Anlage A2

Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Landwirtschaft (1., 2. und 3. Schulstufe)

(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)

Anlage A3

Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Landwirtschaft (Anschlußlehre)

(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)

Anlage A4

Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft (1., 2. und 3. Schulstufe)

(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)

Anlage A5

Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Gartenbau (1., 2. und 3. Schulstufe)

(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)

Anlage A6

Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Forstwirtschaft (1., 2. und 3. Schulstufe)

(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)

Anlage A7

Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Forstwirtschaft (Anschlußlehre)

(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)

Anlage A8

Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Geflügelwirtschaft (3. Schulstufe und Anschlußlehre)

(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)

Anlage A9

Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Feldgemüsebau (Anschlußlehre)

(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)

Anlage A10

Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Pferdewirtschaft (1., 2. und 3. Schulstufe) (Anschlußlehre)

(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.