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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 72/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 52 Abs. 2 und 4 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 122/1991, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2024, sowie gemäß der Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 19/2025, wird verordnet:

Die Zusammensetzung der Oö. Landesregierung, deren Geschäftsverteilung und die den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung unterstellten und in Aufgabengruppen zusammengefassten Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes und der mittelbaren Bundesverwaltung sowie die Vertretung des Landeshauptmanns sind aus der Anlage samt Anhang (Aufgabenbereich des inneren Dienstes) ersichtlich.

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2025 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung in der XXIX. Gesetzgebungsperiode erlassen wird, LGBl. Nr. 56/2025, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.