Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die nicht unter fallenden Geschäfte der Landesregierung sind von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung () zuständigen Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung zu besorgen.

(2) Einzelne der unter Abs. 1 fallenden Geschäfte unterliegen jedoch der kollegialen Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung dann, wenn die Landesregierung dies beschließt.

(3) Jedes Mitglied der Landesregierung kann fallweise für ein von ihm gemäß Abs. 1 zu besorgendes Geschäft die kollegiale Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung beantragen.