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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 112/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/2005, wird mit Zustimmung der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 2, in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925 verordnet:

Die dem Hoheitsgebiet des Landes Oberösterreich auf Grund des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 65/2002 zufallenden Gebietsteile werden entsprechend ihrem örtlichen Nahverhältnis der Gemeinde Freinberg, politischer Bezirk Schärding, wie folgt zugewiesen:

Die in der Anlage 11 (Situationsplan mit Flächenverzeichnis) zum Vertrag der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 2001 über Änderungen des Verlaufs der gemeinsamen Staatsgrenze

a) im Situationsplan – Blatt 1, ausgewiesenen Gebietsteile F 1 und F 2 sowie der

b) im Situationsplan – Blatt 2, ausgewiesene Gebietsteil F 3

im Gesamtausmaß von 2.031 m² werden der Gemeinde Freinberg, politischer Bezirk Schärding und Gerichtsbezirk Schärding, zugewiesen.

Diese Verordnung tritt in dem selben Zeitraum wie das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 65/2002 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.