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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 115/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 2 sowie des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021, wird verordnet:

(1) Das „Tanner Moor“ in der Gemeinde Liebenau, politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im Sinn des .

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten des Waldes sowie das Betreten und Befahren der rechtmäßig bestehenden Wege, ausgenommen im Zuge behördlich zu bewilligender Veranstaltungen;

2. das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der erlaubten Maßnahmen gemäß Z 3 und 4;

3. die Anlage von Rückewegen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;

4. Maßnahmen

- zur Bekämpfung von Forstschädlingen, wobei der Einsatz von chemischen Mitteln nur im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung erfolgen darf,

- zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten;

5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuanlage von Fütterungen in Moorrand- und Moorwäldern;

6. sämtliche zur Erhaltung der Schutzgüter erforderlichen Maßnahmen, die im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung erfolgen.

Artikel III (Anm: Bestimmung zur StF LGBl. Nr. 115/2021)

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das Tanner Moor in Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 77/1983, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.