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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 92/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs 5 und 15a Abs 2 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes, LGBl Nr 83/1989, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Gebiete der Stadt Salzburg, der Gemeinde Krispl, politischer Bezirk Hallein, und der Gemeinden Hintersee und Koppl, jeweils politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, bilden gemeinsam das Schischulgebiet Salzburg-Stadt - Gaißau - Hintersee - Koppl.

Die Bildung des Schischulgebietes gilt auch in Bezug auf die Bewilligung und den Betrieb von Snowboardschulen.

Diese Verordnung tritt mit 24. Dezember 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Oktober 1983, LGBl Nr 89, mit der die Schischulgebiete Salzburg-Nord-Koppl und Salzburg-Süd-Gaißau geschaffen werden, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.