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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 130/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 31 Abs. 2 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, wird verordnet:

Die Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeibehörden in Oberösterreich werden ermächtigt, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 des Führerscheingesetzes einen Mopedausweis auszustellen.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.