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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 38/2005

Änderung

LGBl.Nr. 33/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Z 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, wird verordnet:

(1) Für Verkaufsstellen gemäß im Hauptbahnhof der Landeshauptstadt Linz wird für Werktage von Montag bis Freitag jeweils von 6 Uhr bis 21 Uhr eine höchstzulässige Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern festgelegt. (Anm: LGBl.Nr. 33/2014)

(2) An Sonn- und Feiertagen, an Samstagen bis 6 Uhr und ab 18 Uhr und an den übrigen Werktagen bis 6 Uhr und ab 21 Uhr darf bei den im Abs. 1 genannten Verkaufsstellen die Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht übersteigen.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.