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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 37/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. V des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, BGBl. Nr. 473/1992, wird verordnet:

In den Geltungsbereich des Art. V des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, BGBl. Nr. 473/1992, werden Arbeitnehmer des Krankenpflege- und Hebammendienstes einbezogen,

a) für die kein Kollektivvertrag wirksam ist und die in einem Dienstverhältnis zum Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde stehen und

b) die in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens 6 Stunden in einer der im angeführten Einrichtungen einer Krankenanstalt im Sinne des bis f des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 1/1990, oder in Pflegestationen von Pflegeheimen beschäftigt sind und während dieser Zeit unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leisten, sofern nicht in diese Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt.

Einrichtungen einer Krankenanstalt im Sinne des sind die Abteilungen (Stationen) für:

a) Augenheilkunde,

b) Cardiologie,

c) Chirurgie,

d) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

e) Gefäßchirurgie,

f) Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

g) Haut- und Geschlechtskrankheiten,

h) Infektionskrankheiten,

i) Innere Medizin,

j) Kinderheilkunde,

k) Lungenkrankheiten,

l) Nephrologie,

m) Nuklearmedizin,

n) Plastische Chirurgie,

o) Strahlentherapie,

p) Urologie,

q) Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.