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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 16/1996

Änderung

LGBl.Nr. 13/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 123 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 457/1995, wird verordnet:

Die Gemeinden Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Götzis, Hard, Hohenems, Lustenau und Rankweil sind ermächtigt, nach Maßgabe des im übertragenen Wirkungsbereich an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 457/1995, mitzuwirken.

(1) Die Gemeinden haben sich des Gemeindewachkörpers zu bedienen und

a) die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen und

b) in den im Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 457/1995, ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für Akte der Vollziehung, die nur für das Gebiet einer Gemeinde wirksam werden.

(3) Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, den Vollzug des Kraftfahrrechtes im Gemeindegebiet zu handhaben, bleibt unberührt.

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über den übertragenen Wirkungsbereich einiger Gemeinden in Angelegenheiten des Kraftfahrrechtes, LGBl.Nr. 5/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 59/1972, wird aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.