Die in den Gemeinden Altach, Feldkirch, Fraxern, Götzis, Hohenems, Klaus, Koblach, Laterns, Mäder, Meiningen, Rankweil, Röthis, Sulz, Übersaxen, Viktorsberg, Weiler und Zwischenwasser anfallenden ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle mit Ausnahme solcher, die in Betrieben regelmäßig anfallen, sowie mit Ausnahme von Tierkörpern über 150 kg sind in der Kühlsammelstelle Koblach abzuliefern.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 18/1991
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, StGBl. Nr. 241/1919, in der Fassung BGBl. Nr. 660/1977, wird verordnet:
Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
