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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 18/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, StGBl. Nr. 241/1919, in der Fassung BGBl. Nr. 660/1977, wird verordnet:

Die in den Gemeinden Altach, Feldkirch, Fraxern, Götzis, Hohenems, Klaus, Koblach, Laterns, Mäder, Meiningen, Rankweil, Röthis, Sulz, Übersaxen, Viktorsberg, Weiler und Zwischenwasser anfallenden ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle mit Ausnahme solcher, die in Betrieben regelmäßig anfallen, sowie mit Ausnahme von Tierkörpern über 150 kg sind in der Kühlsammelstelle Koblach abzuliefern.

Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.