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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl Nr 68/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs 5 und 15a Abs 2 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes, LGBl Nr 83/1989, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Für das Gebiet der Gemeinden Hollersbach und Mittersill, jeweils politischer Bezirk Zell am See, wird das Schischulgebiet "Mittersill-Hollersbach-Resterhöhe" gebildet.

Die Bildung des Schischulgebietes gilt auch in Bezug auf die Bewilligung und den Betrieb von Snowboardschulen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.