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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 26/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 1 Z 2 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutz-gesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2014 (Oö. NSchG 2001), wird verordnet:

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn des gilt für

1. die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche,

2. jene Bäche, die in Seen münden,

3. jene Bäche, die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche münden und

4. jene Bäche, die in Bäche gemäß Z 3 münden.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich des Abs. 1 sind jene Bereiche, die in einem Gebiet liegen, für das durch eine Verordnung gemäß § 11 (Landschaftsschutzgebiet) oder § 12 (geschützter Landschaftsteil) Oö. NSchG 2001 ein besonderer Schutz vorgesehen wird.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr.107/1982, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/1987, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.