Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 41/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:
Im Bereich der Teilflächen der Grundstücke GST-NRN .1564, 2974, 2975/1, 2975/3 und 2976/2, GB St. Gallenkirch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 820 m², hievon maximal 210 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Anmerkung
Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
