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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 76/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985, wird verordnet:

Der Gemeinde Egg wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen.

Diese Verordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.