Für den Vollzug von Verwaltungsstrafhaft in den den Bezirkshauptmannschaften zur Verfügung stehenden Hafträumen im Polizeianhaltezentrum Bludenz gilt sinngemäß die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 5/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 53c Abs. 6 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008 und Nr. 50/2012, wird verordnet:
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Hausordnung für den Verwaltungsarrest Bludenz, LGBl.Nr. 23/2000, außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
