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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 5/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 53c Abs. 6 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008 und Nr. 50/2012, wird verordnet:

Für den Vollzug von Verwaltungsstrafhaft in den den Bezirkshauptmannschaften zur Verfügung stehenden Hafträumen im Polizeianhaltezentrum Bludenz gilt sinngemäß die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Hausordnung für den Verwaltungsarrest Bludenz, LGBl.Nr. 23/2000, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.